Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, wird wie folgt geändert:

  1. Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich."

  2. Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf folgende Anwendungstabellen:

    Anlage 4:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;

    Anlage 5:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;

    Anlage 6:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;

    Anlage 7:

    Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;

    dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Anwendungstabellen – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellen."

  3. In § 6 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 6 angefügt:

    "Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht."

  4. § 7 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      "§ 6 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend."

    2. Die Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem bisherigen einzigen Satz wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt.
      bb)

      Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      "Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht."

  5. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3)

    Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen Zwischen- oder individuellen Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. Der Höhergruppierungsgewinn nach den Sätzen 2 und 3 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 2 und 9 um den Faktor 1,06383 und in den Entgeltgruppen 10 bis 15 um den Faktor 1,03191 erhöht. § 6 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

    Protokollerklärung zu Absatz 3:

    Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung."

  6. § 9 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

      "(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, auch wenn die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend."
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      "b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss od...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge