Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 47 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Das Bayer. Oberste Landesgericht hat erneut zum Thema baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum entschieden und den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines eigenmächtig durch einen Eigentümer vorgenommenen Kellervorbaus unter dem Garten und einer geplanten Terrasse für begründet erachtet. Auch ein etwa zu Gunsten dieses eigenmächtig handelnden Eigentümers bestehendes Sondernutzungsrecht führe nicht zur Duldungspflicht der anderen Eigentümer, obgleich bei Ansprüchen aus § 1004 BGB grundsätzlich auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gelte. Die Meinung des hier eigenmächtig handelnden Eigentümers, innerhalb der ihm zur Sondernutzung zustehenden Fläche die Anteile von Garten und Terrasse verändern zu dürfen, treffe jedenfalls insoweit nicht zu, als damit eine bauliche Änderung verbunden sei. Der eigenmächtige Kellervorbau unter dem Garten und die Anlegung einer Terrasse mit Kelleraufgang sei im Übrigen eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, was den optischen Gesamteindruck der Anlage betreffe.

2. Am Rande wird in dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass Miteigentumsquoten frei vereinbar seien; sie müssten auch nicht im gleichen Verhältnis zueinander stehen, wie die Werte oder Flächen der einzelnen Wohnungen. Es sei eine andere Frage, ob unter Umständen Quotenberichtigungsansprüche geltend gemacht werden könnten (vgl. hierzu BayObLGZ 58, 263).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.08.1983, BReg 2 Z 86/82)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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