OFD Karlsruhe, 31.8.2017, S 3700/21 - St 341

Anlagen

– Auszug aus dem Bundesgesetzblatt 2017 I, 2730

– Vergleichende Fassung der entsprechenden Änderung

Durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG k.a.Abk.) vom 18.7.2017 Geltung ab 29.7.2017 wurde § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a ErbStG dergestalt geändert, dass Zuwendungen an Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ab dem Zeitpunkt der dies feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 21 Absatz 4 GG nicht mehr steuerbefreit sind.

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Anlage 1

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28.7.2017, S. 2730

Gesetz
zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
Vom 18.7.2017

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.1993 (BGBl 1993 I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl 2015 I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),”.

  2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4” durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4” ersetzt.
  3. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4” durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4” ersetzt.
  4. Nach § 42 wird in der Überschrift des Zweiten Abschnitts die Angabe „§ 13 Nr. 2” durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 und 2a” ersetzt.
  5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.”

  6. In § 46 Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag” die Wörter „auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes” eingefügt.
  7. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

    㤠46a

    (1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

    (2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.”

Artikel 2
Änderung des Parteiengesetzes

Dem § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1994 (BGBl 1994 I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (BGBl 2015 I S. 2563) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt bei einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach § 46a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.”

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.7.2017 (BGBl 2017 I S. 2443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sind” ein Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist,” eingefügt.
  2. In § 34g Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Parteiengesetzes” ein Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist,” eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

In § 50 Absatz 4 Sat...

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