(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2[1] des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1[2] geforderten Angaben insbesondere enthalten:
1. |
Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen, |
2. |
Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll, |
4. |
Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen, |
5. |
Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat, |
6. |
Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung, |
7. |
Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und |
8. |
Darlegung der besonderen Eignung nach§ 4 Absatz 2 Satz 4[3] des Adoptionsvermittlungsgesetzes. |
(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.
(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4[4] des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.
(4) 1Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer[5] 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen