Art und Umfang der Kontrollen An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und teilweise auch hydraulische Prüfungen gemäß nachfolgender Tabelle durchzuführen. Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich in Ordnung sind, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Anspringhäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen. Veränderungen an den Bauwerken mit Auswirkungen auf Funktion bzw. Durchflussmessung sind der Wasserbehörde unverzüglich zu melden. Zusammenstellung der Kontrollen:
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Regenentlastungen |
Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken |
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(RÜ/RÜB) |
(RÜ/RÜB/RRB) |
Zu kontrollierender Anlagenteil |
Drosselorgan (3) |
Bauwerk (1) |
abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane (2) |
Art der Kontrolle |
hydraulische Prüfung (4) |
Bauzustandsprüfung (5) |
betriebliche Prüfung (6) a) Sichtprüfung und b) Funktionstest |
Prüfberechtigt |
Prüfstellen gemäß § 10 EKVO |
Betreiber (7) |
Betreiber (7) |
Prüfintervall |
alle 5 Jahre |
jährlich |
a) Sichtprüfung mindestens monatlich b) Funktionstest mindestens vierteljährlich |
Dokumentation |
Prüfbericht (8) und Prüfbescheinigung |
Betriebstagebuch (9) |
Betriebstagebuch (9) |
Erläuterungen zur Tabelle (1) Bauwerk komplett mit allen zugehörigen Bauteilen. (2) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören: Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen. (3) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf eines Beckens oder eines Regenüberlaufs, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln. (4) Die hydraulische Prüfung umfasst die Kontrolle einer Messeinrichtung oder eines Drosselorgans im Hinblick auf die Messgenauigkeit oder die Abflusscharakteristik und stellt fest, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind. (5) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (z. B. von Tauchwänden) und des Zustandes und der Dichtigkeit von Fugen. (6) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist in zwei Intensitätsstufen durchzuführen:
a) |
Die betriebliche Prüfung als Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der wasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsanlagen auch die Einleitestelle in das Gewässer. |
b) |
Die betriebliche Prüfung als Funktionstest umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Mess- und Datenerfassungsgeräten etc. ein. |
(7) Für die Prüfaufgabe sachkundige Beauftragte des Betreibers oder eigenes sachkundiges Personal. (8) Prüfberichte werden von den staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstellen aufgestellt. Die Prüfbescheinigung fasst das Prüfergebnis auf einem Formblatt zusammen. (9) Die Ergebnisse von Bauzustandsprüfungen und betrieblichen Prüfungen sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. In einem Datenblatt zu jedem einzelnen Bauwerk sind die maßgebenden Daten aus der wasserrechtlichen Genehmigung zu vermerken. |