(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind
1. |
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen für Abwasser (EKVO-Laboratorien) und |
2. |
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Überwachungsstellen für die Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen). |
(2) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.
(3) Prüfbereiche für Überwachungsstellen sind die Abwasserherkunftsbereiche, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung branchenbezogene Anforderungen festgelegt worden sind.
(4) 1Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. 2Entsprechendes gilt auch für die gleichwertige Anerkennung von Untersuchungsstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(5) Untersuchungsstellen können
1. |
als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen, |
2. |
als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für sonstige Unternehmer von Abwasseranlagen, |
3. |
als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasseranlagen, |
4. |
als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen, |
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(6) 1EKVO-Laboratorien können staatlich anerkannt werden, wenn
1. |
für das Laboratorium eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Laborleitung betraut und für einen ordnungsgemäßen Laborbetrieb und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich ist, |
2. |
die personelle Besetzung des Laboratoriums die ordnungsgemäße Durchführung der Abwasseruntersuchungen gewährleistet, |
3. |
das Laboratorium so ausgestattet ist, dass eine umfassende Untersuchung des Abwassers in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist, |
4. |
sie ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17025 (herausgegeben vom Beuth-Verlag GmbH, Berlin und archivmäßig beim Deutschen Patentamt in München gesichert) unterhalten und durch qualifizierte Maßnahmen der Analytischen Qualitätssicherung (AQS) die Zuverlässigkeit ihrer Analyseergebnisse sicherstellen, |
5. |
der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als EKVO-Laboratorium mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000 Deutsche Mark erbracht wird, |
6. |
sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als EKVO-Laboratorium freistellen. |
2Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. 3Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(7) 1EKVO-Überwachungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. |
über wenigstens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der Überwachungsstelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind, |
2. |
nachweisen, dass die Prüferinnen und Prüfer
a) |
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, |
c) |
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Tätigkeiten besteht, |
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3. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, |
4. |
sich verpflichten,
a) |
der Anerkennungsbehörde jeweils zum Ende eines Jahres zu berichten, welche Prüferinnen und Prüfer für die Prüfstelle tätig waren, welche Herkunftsbereiche in welcher Anzahl von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern dabei bearbeitet wurden, auf Anforderung der Anerkennungsbehörde nähere Unterlagen zur Prüftätigkeit nachzureichen, |
b) |
stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren, |
c) |
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten, |
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5. |
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens zwei Millionen Deutsche Mark erbringen, |
6. |
erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen. |
2Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. 3Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(8) 1Die EKVO-Überwachungsstelle hat sicherzustellen, dass die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ...