(1) 1Der Unternehmer einer kommunalen Abwasseranlage hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in seine Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser handelt. 2Für die Einleitungen nach Satz 1 ist ein Abwasserkataster, gegliedert für den jeweiligen Einzugsbereich der vorhandenen oder geplanten Abwasserbehandlungsanlage, aufzustellen und fortzuschreiben. 3Anzahl und Umfang der Untersuchungen bestimmt der Unternehmer der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage unter besonderer Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. 4Dabei sind für indirekte Abwassereinleitungen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 4 Nr. 2 a) maßgeblich. 5Hierfür und für erlaubnispflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungserlaubnis begrenzten Parameter zu berücksichtigen. 6Die Wasserbehörde stellt dem Unternehmer der Abwasseranlage die Erlaubnisbescheide für die Einleitungen Dritter zur Verfügung.
(2) 1Zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. 2Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen und die Ergebnisse aller Eigenkontrolluntersuchungen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter zuzuleiten. 3Dabei darf es sich nicht um eine vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln.
(3) Zwischen der Wasserbehörde und dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage kann vereinbart werden, dass die Ergebnisse der Kontrolle der erlaubnispflichtigen Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage für die staatliche Überwachung herangezogen werden.
(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.