(1) 1Die Abgabe wird drei Monate nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist. 2Die Fälligkeit tritt nicht ein, soweit über einen vor Zustellung des Festsetzungsbescheides gestellten, den Anforderungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 entsprechenden Antrag auf Verrechnung noch nicht entschieden ist. 3Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Abwasserbehandlungsanlage oder die Anlage nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Betrieb, das dem Jahr der vorgesehenen Inbetriebnahme folgt, wird die Abgabe sofort fällig.
(2) 1Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.3Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(3) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 Prozent für das Jahr vom Fälligkeitstag an zu erheben.
(4) § 237 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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