Begriff

Abtretung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung oder eines Rechts (eines Anspruchs) von einer Person auf eine andere Person. Dabei ist der Abtretungsempfänger nicht der zur Geldleistung verpflichtete Leistungsträger. Bei dem Anspruch auf Geldleistung kann es sich um einen solchen auf eine einmalige Geldleistung handeln oder um einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die rechtsgeschäftliche Abtretung im bürgerlich-rechtlichen Sinne wird in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Im Sozialrecht findet sich die zentrale Abtretungsbestimmung in § 53 SGB I. Die Regelungen des BGB finden Anwendung, soweit sich nicht Einschränkungen oder Besonderheiten aus § 53 SGB I ergeben.

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