Eine Übertragung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung Kenntnis hatte.[1]

Die Aufrechnung ist in § 51 SGB I, die Verrechnung in § 52 SGB I geregelt.

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