3.1 Ansprüche auf Geldleistungen

Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen

  • auf Rückzahlung von Darlehen und
  • auf Erstattung von Aufwendungen,

die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind.[1]

Des Weiteren können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.[2]

Geldleistungen im Sinne des Sozialrechts sind Sozialleistungen, die nur durch Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden können. Eine einmalige Geldleistung liegt beispielsweise vor bei einer Nachzahlung (z. B. Rentennachzahlung, Beitragserstattung).

Die Höhe der abgetretenen Geldleistung richtet sich nach den persönlichen und rechtlichen Ansprüchen des Abtretenden. Ändern sich die persönlichen oder rechtlichen Ansprüche des Abtretenden, wirkt sich dies möglicherweise auch auf die Höhe der zu beanspruchenden Geldleistung aus. Es ist nicht zulässig, Ansprüche auf Geldleistungen aus jedem Anlass abzutreten. Auch ist es nicht zulässig, stets in voller Höhe abzutreten.

Der Umfang der Abtretung ist dabei auf die Höhe der Aufwendungen beschränkt. Im Übrigen muss eine zeitliche Kongruenz bestehen zwischen dem Zeitraum, für den die Vorleistung gewährt worden ist, und für die die abgetretene Leistung zusteht.

Rentennachzahlungen sind z. B. nur bis zur Höhe der für jeden Kalendermonat im Nachzahlungszeitraum zustehenden Rente zulässig. Ein Anwendungsfall ist die Bewilligung eines Darlehens seitens des Arbeitgebers an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Absicherung bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung zu gewährleisten.

Ein wohlverstandenes Interesse im obigen Sinne ist beispielsweise immer dann anzunehmen, wenn eine Rentennachzahlung abgetreten wird, um ein Darlehen zurückzuführen, das zur Finanzierung einer Nachzahlung von Beiträgen notwendig war.

Der Sozialleistungsträger stellt durch Verwaltungsakt fest, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Abtretenden liegt.

3.2 Ansprüche auf laufende Geldleistungen

Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.[1] Um Ansprüche auf laufende Geldleistungen handelt es sich beispielsweise bei den Ansprüchen auf Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente.

Die Abtretung laufender Geldleistungen ist auf den Betrag begrenzt, in dessen Höhe Arbeitseinkommen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar ist. Die Höhe der Pfändbarkeit ergibt sich aus § 850c Abs. 4 und 5 ZPO i. V. m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15.3.2023.[2] Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 gilt bis zum 30.6.2024 und verändert sich zum 1.7.2024 für die Dauer von einem Jahr. Die Anpassung richtet sich nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.

[2] BGBl. 2023 I Nr. 79.

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