Als dingliches Verfügungsgeschäft[1] ist der Abtretungsvertrag vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Kausalgeschäft) unabhängig (abstrakt). Der rechtliche Grund für den Abtretungsvertrag ist daher für den Arbeitgeber ohne Bedeutung. Einen Anspruch darauf, über das die Abtretung veranlassende Grundgeschäft (das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Zessionar) unterrichtet zu werden, hat der Arbeitgeber nicht.[2] Selten wird als Rechtsgrund ein Forderungskauf[3] in Betracht kommen. Überwiegend handelt es sich vielmehr um die in Abschn. 3[4] behandelte Sicherungsabtretung; mitunter erfolgt die Abtretung auch erfüllungshalber[5] oder zur Einziehung.[6]

Der Rechtsverkehr unterscheidet vielfach nicht hinreichend zwischen der Abtretung als Verfügungsgeschäft und dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Insbesondere werden Einkommensabtretung und Sicherungsvereinbarung meist als einheitliche Vereinbarung angesehen und in einer Urkunde zusammengefasst. Auch dann aber berechtigt jedenfalls die Anzeige der Abtretung (Vorlage der Abtretungsurkunde durch den neuen Gläubiger) den Arbeitgeber, an den Zessionar mit befreiender Wirkung zu zahlen.[7] Der Arbeitgeber kann somit auch diese Abtretung als wirksam behandeln; er ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Anspruchs zu überprüfen. Die abstrakte, vom Rechtsgrund losgelöste Rechtsnatur der Zession wird nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[8] auch nicht dadurch geändert, dass in der Abtretungsvereinbarung ein der Abtretung "zugrunde liegender Sicherungszweck erwähnt wird". Anders ist das, wenn der Umfang der Abtretung selbst unmittelbar von der Höhe der Forderung abhängig ist, zu deren Sicherung die Zession vorgenommen ist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[9] ist das der Fall, wenn die Abtretung "bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos" erfolgt.[10]

[2] BAG, Urteil v. 27.6.1968, 5 AZR 312/67, DB 1968 S. 1276, BB 1968 S. 1040, NJW 1968 S. 2078 (nur Leitsatz).
[7] § 409 Abs. 1 BGB,

BAG, Urteil v. 14.12.1966, 5 AZR 168/66, AP Nr. 26 zu § 138 BGB, Betrieb 1967 S. 470, BB 1967 S. 333, NJW 1967 S. 751.

[8] BAG, Urteil v. 27.6.1968, 5 AZR 312/67.
[9] BAG, Urteil v. 27.6.1968, 5 AZR 312/67.
[10] S. hierzu näher auch Abschn. 3.

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