Bei Sozialwohnungen sind Leistungen des neuen an den alten Mieter als verbotene Abstandszahlung unzulässig[1], soweit der Kaufpreis den Wert der Gegenstände zum Zeitpunkt der Übergabe übersteigt.[2]

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Erstattung

Der Mieter hat grundsätzlich bei Beendigung des Mietverhältnisses bei Abstands- und bei Ablösezahlungen weder gegen den Vermieter noch gegen den Nachmieter einen Anspruch auf Erstattung dieser Geldleistungen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Belässt z. B. der Mieter eine von ihm eingebaute Küche in der Wohnung, ohne mit dem Vermieter eine Entschädigung zu vereinbaren, steht ihm keine Forderung auf den Zeitwert zu.[3]

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