Leitsatz

Keine ausreichende Erfassung der Heizkosten und damit keine ordnungsgemäße, verbrauchsabhängige Abrechnung

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG; §§ 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9a Abs. 2, 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Für die Betriebskosten einer von den Wohnungseigentümern betriebenen Heizungsanlage gilt die Heizkostenverordnung.
  2. Eine Abrechnung der Heizkosten gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung unter Erfassung des Verbrauchs an Heizkörpern durch Heizkostenverteiler entspricht auch bei sog. Einrohr-Heizungen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  3. Die Heizkosten dürfen aber gemäß § 9a Heizkostenverordnung dann nicht nach den Ergebnissen der Verteiler verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn der anteilige Wärmeverbrauch für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Ein solcher zwingender Grund ist gegeben, wenn von den vorhandenen Heizkostenverteilern bereits nur ganz geringe Anteile der im Gebäude tatsächlich abgegebenen Wärmemenge erfasst werden (hier: zwischen 6,8 % und 11 %).
 

Link zur Entscheidung

AG Neuss, Urteil vom 14.06.2012, 84 C 5219/11

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