Für eine Abnahme unter Vorbehalt ist es nicht erforderlich, dass der Besteller den konkreten Mangel benennt. Ausreichend ist vielmehr, wenn er die Mangelerscheinung rügt. Jedenfalls muss er aber zum Ausdruck bringen, wegen welcher Mängel er sich Rechte vorbehalten will. Nicht ausreichend ist es, wenn er sich pauschal seine Rechte wegen möglicher und nicht näher konkretisierter Mängel vorbehält.

Stets ist zu beachten, dass eine Abnahme unter Vorbehalt in ihren Wirkungen einer vollständigen Abnahme gleichkommt. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Vorliegens etwa gravierender Mängel die Abnahme auch hätte verweigert werden können.[1]

Konsequenz: Der Werklohn wird fällig. Allerdings kann der Besteller nach § 641 Abs. 3 BGB einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Angemessen ist insoweit regelmäßig ein Betrag, der dem Doppelten der Mängelbeseitigungskosten entspricht. Im Rechtsstreit obliegt dem Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für ein angebliches Nichtvorliegen von Mängeln[2], sondern auch dafür, dass die zurückgehaltene Vergütung unverhältnismäßig ist.[3]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 2.10.2013, 12 U 5/13.
[2] LG Karlsruhe, Urteil v. 17.4.2019, 6 O 125/18.

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