Nach der vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. konnte die Eigentümergemeinschaft sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ausüben, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden konnten oder zu erfüllen waren (sog. "gekorene" Wahrnehmungsbefugnis). In diesem Fall bestand ein Zugriffsermessen der Gemeinschaft, wenn die Pflichterfüllung durch den Verband förderlich war.[1]

Auf Grundlage der neuen Rechtslage, die eine "gekorene" Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr kennt, ist eine Vergemeinschaftung der Abnahme durch Beschluss nicht möglich. Ein entsprechender Beschluss wäre nichtig. Dies war auch auf Grundlage der alten Rechtslage herrschende Meinung.

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