Kurzbeschreibung

Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht im Krankheitsfall kann eine Abmahnung rechtfertigen.

Vorbemerkung

Die Verletzung der Anzeigepflicht ist von der Verletzung der Nachweispflicht zu unterscheiden. Beide Fälle werden als Störung im Leistungsbereich bewertet. Die genaue Angabe des Datums und ggf. der Tageszeit ist für eine wirksame Abmahnung unerlässlich.

Abmahnung, Verletzung der Anzeigepflicht im Krankheitsfall

 
Herrn/Frau
.............................. [Max Mustermann]
.............................. [Musterallee 1]  
.............................. [9999 Musterdorf] ............... [Datum]

Abmahnung

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie waren ab dem _________ arbeitsunfähig erkrankt. Hiervon haben Sie uns jedoch erst am __________ telefonisch unterrichtet.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz unverzüglich nach Kenntnis anzeigen müssen.

Wir fordern Sie daher auf, künftig bei Eintritt der Erkrankung ohne Verzögerung eine Mitteilung an uns zu richten.

Sollten Sie noch einmal ein entsprechendes Fehlverhalten an den Tag legen, müssen Sie mit einer ordentlichen oder sogar außerordentlichen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

Eine Kopie dieses Schreibens übernehmen wir in Ihre Personalakte.

Mit freundlichen Grüßen,

Hiermit bestätige ich den Empfang dieser Abmahnung.

.............................. Unterschrift ............... [Datum]

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