Kurzbeschreibung

Der Mieter hat wiederholt wilde Tauben gefüttert und damit angelockt. Der Vermieter mahnt dieses Verhalten mit diesem Schreiben ab und fordert den Mieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen.

Vorbemerkung

Das Füttern von Singvögeln ist sozialadäquat und zulässig, nicht aber das Aufstellen von Futterschalen und einem großen Vogelhaus, das Tauben und Krähen sowie Ratten anzieht.[1] Nach einer Entscheidung des AG Bonn ist die außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrags (nach Abmahnung) zulässig, wenn der Mieter 40 bis 90 Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken.[2] In diesem Fall hatte die Mieterin auf ihrem Balkon eine aus Glasteilen bestehende Vogelvoliere errichtet, in der sie 8 Tauben hielt. Durch die Fütterung dieser Tiere wurden zahlreiche Stadttauben und Ratten angelockt.

[1] LG Braunschweig, Urteil v. 4.3.2014, 6 S 411/13.
[2] AG Bonn, Urteil v. 20.4.2018, 204 C 204/17.

Abmahnung, Tierfütterung (Tauben)

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Abmahnung wegen unzulässiger Taubenfütterung

Sehr geehrte/r ____________________,

bedauerlicherweise musste festgestellt werden, dass Sie wiederholt wilde Tauben dadurch angelockt haben, indem Sie diese gefüttert bzw. diesen Futter im Bereich Ihres Balkons / Ihrer Fenster bereitgestellt haben. Dies konnte zu folgenden Zeitpunkten beobachtet werden:

Durch dieses Füttern und Anlocken wilder Tauben verstoßen Sie in erheblichem Maße gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter, da von wilden Tauben nicht nur Verschmutzungen, insbesondere in Form von Kotablagerungen, sondern auch Geräuschbelästigungen und Ungezieferbefall ausgehen können. Zudem verursachen die Tiere nicht unerheblichen Lärm durch Flügelschlagen und Gurren.

Aus diesem Grund werden Sie hiermit aufgefordert, dieses vertragswidrige Verhalten unverzüglich einzustellen und künftig keine wilden Tauben mehr durch Füttern oder Bereitstellen von Futter anzulocken.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach und stellen Sie auch weiterhin Futter für wilde Tauben bereit oder füttern Sie diese nochmals, müssen Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten. Zudem müssen Sie die gerichtliche Durchsetzung der mir zustehenden Unterlassungsansprüche befürchten.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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