Kommt es zu Beschwerden anderer Mieter wegen eines rauchenden Mitbewohners und fehlt es an einer individualvertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag, ist zu unterscheiden, wo und wie intensiv der Mieter raucht:

  • Mieter raucht in der Wohnung

    Innerhalb der Wohnung ist das Rauchen vertragsgemäß, wenn der Mietvertrag nichts Gegenteiliges regelt. In diesem Fall hat der Vermieter keine Handhabe.[1] Raucht der Mieter aber innerhalb seiner Wohnung so stark und lüftet er nicht ausreichend, sodass der Rauch nach außen ins Treppenhaus dringt und andere Bewohner belästigt, kann der Mieter wegen dieser Geruchsbelästigung abgemahnt werden.[2] Folgt der Abmahnung nicht der gewünschte Erfolg, kann die anschließende Kündigung des Mietverhältnisses dennoch schwierig werden und ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und ausführlich zu begründen.[3] U. U. sollte vor Ausspruch der Kündigung noch eine 2. Abmahnung folgen.

  • Mieter raucht auf dem Balkon

    Auf dem Balkon darf der Mieter rauchen. Zieht der Rauch aber in eine andere Wohnung und wird deren Mieter dadurch gestört, muss eine Gebrauchsregelung gefunden werden, die beiden Parteien gerecht wird: Es sind Zeiten festzulegen, in denen geraucht werden darf und solche, in denen der Nichtraucher seinen Balkon ungestört nutzen darf.[4]

  • Mieter raucht im Treppenhaus

    Raucht der Mieter "nur" im Treppenhaus – weil er z B. seine Wohnung rauchfrei halten möchte und es ihm auf dem Balkon zu kalt ist – hat er dies zu unterlassen und kann abgemahnt bzw. nach erfolgloser Abmahnung gekündigt werden.[5]

[2] Vgl. Musterschreiben "Abmahnung, Geruchsbelästigung aus der Wohnung"; BGH, Urteil v. 18.2.2015, a. a. O.
[3] LG Düsseldorf, Urteil v. 28.9.2016, 23 S 18/15 (Endurteil zu Raucherfall "Friedhelm").

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