In der Regel nein. Weil die Abmahnung selbst keine Rechtsfolgen auslöst, sondern nur androht, fehlt zumeist für eine selbstständige Anfechtung ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Beschluss über eine Abmahnung des störenden Wohnungseigentümers im Rahmen der Entziehung seines Wohnungseigentums grundsätzlich anfechtbar. Dieser Beschluss würde im Rahmen der Anfechtungsklage jedoch nur auf die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung überprüft sowie darauf, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann.[1] Die materielle Rechtmäßigkeit – insbesondere ob der abgemahnte Vorwurf zutrifft – kann dagegen nur als Vorfrage in einer Entziehungsklage durch das zuständige Amtsgericht beurteilt werden.

Im Arbeitsrecht ist die Abmahnung bei einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis nur mittelbar angreifbar durch eine Klage auf Berichtigung und Entfernung unrichtiger Tatsachen aus der Personalakte. Im Übrigen wird die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung erst als Vorfrage einer Kündigungsschutzklage geprüft.

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