Kurzbeschreibung

Eine Partei kann die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nach §§ 41 ff. ZPO beantragen. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Vorbemerkung

Wegen Befangenheit eines Richters kann nach §§ 41 ff. ZPO ein Ablehnungsgesuch gestellt werden. Die Ablehnung kann sich immer nur gegen eine bestimmte Person richten, nie gegen das Gericht als Ganzes. Das Gesuch ist möglich ab Anhängigkeit der Klage bis zur Entscheidung, bei Einlegung eines Rechtsmittels auch noch bis zur Rechtskraft.

Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 ZPO). Dies kann sich aus konkreten Umständen (Verwandtschaft mit einer Partei) oder aus konkreten Äußerungen ergeben.

Die Form des Ablehnungsgesuchs richtet sich nach § 44 ZPO. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen, es kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Die eidesstattliche Versicherung der Partei ist nicht zulässig.

Wichtig: Der Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit ist unzulässig, wenn sich die Antrag stellende Partei bei dem Richter in eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat, obgleich ihr der Ablehnungsgrund des § 42 ZPO bekannt war, § 43 ZPO.

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Richters

An das

Landgericht …

per beA

Ablehnungsgesuch

In dem Rechtsstreit

gegen

wird der Beisitzer … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Begründung:

Dem/Der Beklagten ist bekannt geworden, dass …/Der beisitzende Richter hat sich in der Güteverhandlung vom … dahingehend geäußert, dass …

Beweis: Dienstliche Äußerung des Richters …

Aus Sicht des/der Beklagten besteht daher die Gefahr, dass aufgrund … der beisitzende Richter … dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenübersteht und mit sachfremden Erwägungen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Gerichtes nimmt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(elektronisch signiert)

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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