OFD Cottbus, 15.08.2001, S 0337 - 2 - St 252
OFD Cottbus, Verfügung vom 19.01.1999, InvZ 1015 – 6 – St 118, InvZ 1460 – 3 – St 118,
OFD Cottbus, Verfügung vom 22.02.2001, InvZ 1015 – 8 – St 216
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 17.03.1998 (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.03.1998, 2 K 65/97, DStRE 1999, 532) entschieden, dass die in § 164 Abs. 4 AO bezeichnete Festsetzungsfrist für die Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzung von Investitionszulage ausschließlich nach § 170 Abs. 1 AO zu berechnen sei. § 170 Abs. 3 AO sei in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da diese Vorschrift nach Auffassung des Finanzgerichts nur bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO gelte.
Der BFH hat über die gegen dieses Urteil anhängige Revision mit Urteil vom 29.03.2001 (BFH, Urteil vom 29.03.2001, III R 1/99, BStBl II 2001, 432) entschieden.
Er führte aus, dass für die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nach § 170 Abs. 3 AO eine Anlaufhemmung besteht.
Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführte Festsetzungen der Investitionszulage mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO nicht vor Ablauf der durch § 170 Abs. 3 AO verlängerten Änderungsfrist wegfällt.
§ 164 Abs. 4 AO dient nicht der erstmaligen Steuerfestsetzung, sondern soll die gegenüber der Reichsabgabenordnung kürzeren Fristen für die Festsetzung von Steuern zugunsten der Verwaltung durch die Vorbehaltsfestsetzung kompensieren.
Normenkette
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