In den vorherigen Kapiteln wurde beschrieben, in welchen Fällen nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesem Kapitel kommen wir nun zu der Umsetzung. Genauer gesagt, wie wirken sich die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ermittlung der jährlichen Abschreibungsbeträge aus.

Bei Gebäuden, die nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG mit 3 %, 2,5 % oder 2 % jährlich abgeschrieben werden, ist folgende Berechnung vorzunehmen:

 
  Ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+ nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugleich neu Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen
x Bisheriger AfA-Satz
= Neue Jahres-AfA

Aus Vereinfachungsgründen ist bei der Berechnung der Abschreibung für das Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten davon auszugehen, dass diese zu Beginn des Jahres entstanden sind (R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR).

Da bei dieser Berechnung der AfA-Satz unverändert bleibt, sich aber das Abschreibungsvolumen erhöht hat, verlängert sich die Abschreibungsdauer über den in § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehenen Rahmen hinaus. Dies ist auch so beabsichtigt.

Hat ein Gebäude aufgrund seines Alters oder Zustands eine kürzere Abschreibungsdauer gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Berechnung wie folgt vorzunehmen:

 
  Restbuchwert des Gebäudes zum 31.12. des Vorjahres
+ nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugleich neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen
/ Restnutzungsdauer
= Neue Jahres-AfA

Da hier das neue AfA-Volumen über die Restnutzungsdauer abgeschrieben wird, verlängert sich nicht der Gesamtabschreibungszeitraum. Es ist aber auch zulässig, dass die Abschreibung weiter nach dem bisherigen Prozentsatz vorgenommen wird (R 7.4 Abs. 9 S. 2 EStR).

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