Werden an einem Gebäude umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt, gilt Folgendes:

  • Maßnahmen

    Jede durchgeführte Maßnahme ist zunächst einzeln zu betrachten, d.  h. die Aufwendungen für jede Einzelmaßnahme sind zunächst nach den unter Abschn. 6.1 bis 6.4 genannten Kriterien den Erhaltungs-, Anschaffungs- oder Herstellungskosten direkt zuzuordnen.

  • Zusammenhang?

    Besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Maßnahmen, die den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzuordnen sind, und denjenigen, die als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind, sind die den Erhaltungsmaßnahmen zuzuordnenden Aufwendungen sofort abzugsfähige Werbungskosten.

  • Soweit die einzelnen Aufwendungen die Gesamtmaßnahme betreffen, sind sie im Schätzungswege aufzuteilen.
  • Sind die Einzelaufwendungen den Erhaltungsmaßnahmen zuzurechnen, stehen diese aber in einem sachlichen Zusammenhang mit einer den Anschaffungs-/Herstellungskosten zuzurechnenden Einzelaufwendung, so sind diese Aufwendungen insgesamt den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen. Ein sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Maßnahmen "bautechnisch ineinandergreifen". Dies ist der Fall, wenn die Erhaltungsaufwendungen Vorbedingung für die Schaffung eines betriebsbereiten Zustands oder Vorbedingung für Herstellungsarbeiten sind oder – umgekehrt – wenn die Erhaltungsaufwendungen durch Herstellungsarbeiten oder durch den betriebsbereiten Zustand schaffende Maßnahmen veranlasst worden sind.
 
Praxis-Beispiel

Sachlicher Zusammenhang zwischen Baumaßnahmen (bautechnisches Ineinandergreifen)

  • Im Dachgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes werden erstmals Bäder eingebaut. Diese Herstellungsarbeiten machen das Verlegen von größeren Fallrohren bis zum Anschluss an das öffentliche Abwassernetz erforderlich. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen sind ebenso wie die Kosten für die Beseitigung der Schäden, die durch das Verlegen der größeren Fallrohre in den Badezimmern der darunter liegenden Stockwerke entstanden sind, den Herstellungskosten zuzurechnen.
  • Fall wie zuvor, jedoch werden die Arbeiten im Dachgeschoss zum Anlass genommen, die Bäder in den übrigen Stockwerken neu zu verfliesen und neue Sanitäranlagen einzubauen. Diese Modernisierungsarbeiten greifen mit den Herstellungsarbeiten nicht bautechnisch ineinander. Die Aufwendungen für die Renovierung der Bäder in den übrigen Stockwerken sind daher Erhaltungsaufwand.
  • Durch das Aufsetzen einer Dachgaube wird die nutzbare Fläche des Gebäudes geringfügig vergrößert. Diese Maßnahme wird zum Anlass genommen, gleichzeitig das alte, schadhafte Dach neu einzudecken. Die Erneuerung der gesamten Dachziegel steht insoweit nicht in einem bautechnischen Zusammenhang mit der Erweiterungsmaßnahme. Die Aufwendungen für Dachziegel, die zur Deckung der neuen Gauben verwendet werden, sind Herstellungskosten, die Aufwendungen für die übrigen Dachziegel sind Erhaltungsaufwendungen.
  • Im Zusammenhang mit einer Erweiterungsmaßnahme erhält ein Gebäude ein zusätzliches Fenster. Zudem wird die Einfachverglasung der schon vorhandenen Fenster durch Isolierverglasung ersetzt. Die Erneuerung der bestehenden Fenster ist nicht durch die Erweiterungsmaßnahme und das Einsetzen des zusätzlichen Fensters veranlasst, greift daher nicht bautechnisch mit diesen Maßnahmen ineinander.[1] Die auf die Fenstererneuerung entfallenden Aufwendungen können demnach als Erhaltungsaufwendungen abgezogen werden.

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