Von den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die bloßen Schönheitsreparaturen zu unterscheiden. Denn Aufwendungen für bloße Schönheitsreparaturen unterliegen grundsätzlich dem sofortigen Werbungskostenabzug im Jahr der Verausgabung.[1] Liegen daher Schönheitsreparaturen vor, stellen sich die im Folgenden erläuterten Abgrenzungsfragen zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht.

Grundsatz: sofortiger Werbungskostenabzug bei Schönheitsreparaturen

Die Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einerseits und Schönheitsreparaturen andererseits ergibt sich aus der Definition des Begriffs der Schönheitsreparatur in § 28 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV).[2] Danach beseitigen Schönheitsreparaturen solche Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.[3]

 
Achtung

Ausnahme 1: Schönheitsreparaturen im Rahmen anschaffungsnaher Herstellungskosten

Schönheitsreparaturen, die in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, werden in die anschaffungsnahen Herstellungskosten einbezogen, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.[4]

 
Achtung

Ausnahme 2: Ein Bündel von Maßnahmen führt zu einer Modernisierung im Ganzen und von Grund auf

Eine Ausnahme vom sofortigen Werbungskostenabzug für Schönheitsreparaturen gilt, wenn

  • mehrere Arbeiten durchgeführt werden,
  • die jede für sich betrachtet zwar als Schönheitsreparatur zu bewerten ist,
  • sie aber in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.[5]
[1] BFH, Urteil v. 25.8.2009, IX R 20/08. Dies gilt nicht im Falle der sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten, z. B. BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 25/14. Siehe hierzu auch unter Abschn. 5 "Anschaffungsnaher Aufwand" und BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 14/15.
[4] BFH, Urteile v. 14.6.2016, IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15; siehe hierzu auch unter Abschn. 4.
[5] So der BFH, Urteil v. 25.8.2009, zum Fall der anschaffungsnahen Aufwendungen. Hierzu siehe unten Abschn. 5.

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