Abgeschlossenheit bedeutet im weitesten Sinn die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum innerhalb der Wohnanlage und des Grundstücks. Voraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Eigentumswohnung ist, dass mindestens eine Küche bzw. Kochnische, ein Bad oder eine Dusche und ein WC vorhanden sind – also eine Haushaltsführung in der Wohnung möglich ist. Weitere Voraussetzung für eine Abgeschlossenheit von Sonder- oder Teileigentum ist, dass diese Eigentumsbereiche gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum sowie anderen Sonder- bzw. Teileigentumseinheiten mit Wänden, Decken und Böden abgetrennt sind. Weiter ist ein separater, abschließbarer Zugang über das gemeinschaftliche Eigentum erforderlich.

 
Hinweis

Räume müssen nicht auf einer Etage liegen

Die Räume einer Wohnung müssen dabei nicht auf einer Etage liegen. Wohnungseigentum kann auch an übereinander liegenden Räumen begründet werden, soweit diese durch eine Treppe miteinander verbunden sind. Zusätzliche, zum Sondereigentum gehörende Räume wie Dach- und Kellerräume, die sich außerhalb der Wohnung befinden, müssen verschließbar sein.

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. 12.2020 kann das Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 2 WEG auch auf Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks erstreckt werden. Insoweit ordnet die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG an, dass aus dem Aufteilungsplan die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich sein müssen.

Auch ein Innenhof kann zum Sondereigentum einer Sondereigentumseinheit erklärt werden. Voraussetzung hierfür war nach alter Rechtslage, dass er lediglich durch diese Sondereigentumseinheit zugänglich und rundum von Gebäudemauern umgrenzt ist.[1]

Voraussetzung nach neuer Rechtslage in § 3 Abs. 2 WEG ist, dass die Räume, deren Sondereigentum sich auf den Innenhof erstreckt, wirtschaftlich die Hauptsache darstellen.

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