Beurkundet der Notar eine Teilungserklärung und holt er zwecks Begründung von Wohnungs- und Teileigentum auftragsgemäß die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür eine 0,3 Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22111 KV GNotKG an. Wird vom Notar auftragsgemäß die Abgeschlossenheitsbescheinigung eingeholt, übt er hierbei eine Tätigkeit aus, die nicht schon aufgrund der Beurkundung der Teilungserklärung zur eigentlichen Beurkundungstätigkeit gehört. Holt der Notar die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor Beurkundung der Teilungserklärung ein, erhält er eine 0,5 Vollzugsgebühr nach Nr. 22121 KV GNotKG.

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