[1]

§ 44b Verhaltensregeln

Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

 

1.

die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

 

2.

die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

 

3.

die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

 

4.

die Veröffentlichung von Angaben [Bis 18.11.2020: im Amtlichen Handbuch und ] [2]im Internet;

 

5.

das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a und[3] Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.

[1] § 44b aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches. Anzuwenden bis 18.10.2021.
[2] Gestrichen durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden bis 18.11.2020.
[3] Eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge