(1) 1Abfälle sind getrennt zu halten, insbesondere Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung, um eine den Grundpflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechende Verwertung oder Beseitigung zu ermöglichen. 2Abfälle zur Beseitigung sind getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 KrW-/AbfG erforderlich ist. 3Abfälle zur Verwertung sind getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG erforderlich ist.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren und beraten Abfallerzeuger und -besitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu erreichen. 2Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellen sie Abfallberater.
(3) 1Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betriebe, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Kommunen befindet, haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Durchführung von Baumaßnahmen nach Möglichkeit Produkte zu verwenden, die aus Abfällen oder in abfallarmen Verfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden oder die sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder die umweltverträglicher als andere Produkte entsorgt werden können. 2Bei öffentlichen Veranstaltungen sowie beim Umgang mit Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern haben sie Abfälle, soweit möglich, zu vermeiden und im Übrigen für eine Verwertung getrennt zu sammeln, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG vorliegen.
(4) Die oberste Abfallbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung, soweit nicht eine abschließende bundesrechtliche Regelung vorhanden ist, bestimmen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
1. |
bestimmte Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, deren ordnungsgemäße Verwertung oder sonstige Entsorgung eine besondere Behandlung erfordern (Problemstoffe), von anderen Abfällen getrennt einsammeln und befördern müssen und |
2. |
bestimmte Abfälle getrennt entsorgen müssen, um ihre Verwertung oder sonstige umweltverträgliche Beseitigung zu ermöglichen oder zu erleichtern. |