§ 23 Abfallbehörden
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landesbergamt.
(3) Untere Abfallbehördee ist das Staatliche Umweltamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landwirtschaftsamt, der Landkreis und die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.
§ 24 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für Genehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 5.
(2) 1Das Landesverwaltungsamt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
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den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, |
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dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, |
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den aufgrund der in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sowie |
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dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. |
2Weiter nimmt das Landesverwaltungsamt an Stelle der obersten Abfallbehörde die Aufgaben nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG wahr.
(3) Die Staatlichen Umweltämter sind als untere Abfallbehörde zuständig für
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die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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die abfallrechtlichen Überwachungsaufgaben nach den §§ 40, 43 und 46 KrW-/AbfG, |
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die Erteilung der Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 49 Abs. 3 KrW-/AbfG ergangenen Rechtsverordnungen, |
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den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 54 und 55 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 54 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung, |
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den Vollzug der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung, |
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die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Abs. 2, |
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die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 14, |
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den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in der jeweils geltenden Fassung und |
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die Bearbeitung von Fördermittelanträgen und Verwendungsnachweisen. |
(4) Der Landkreis und die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde, soweit für einzelne Abfallablagerungen Beseitigungsverfügungen erforderlich sind.
(5) 1Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie den Absätzen 3 und 4 im Fall der Entsorgung von Abfällen unter Tage in diesem Bereich zuständig. 2Es entscheidet im Falle des Satzes 1 auch über
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die Durchführung von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 2 oder 3 Krw-/AbfG. |
(6) 1Das Landesbergamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 5 im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsamt, soweit es die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder die in Absatz 5 Satz 2 genannten Zuständigkeiten wahrnimmt. 2In den sonstigen Fällen entscheidet das Landesbergamt im Einvernehmen mit dem Staatlichen Umweltamt. 3In einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entscheidet im Übrigen die zuständige Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbergamt.
(7) Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Klärschlammverordnung in der Fassung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912).
(8) Sachlich zuständige Behörde für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG ist, soweit die Anordnungen der Durchführung von Vorschriften dienen, für die die Behörde nach den Absätzen 1 bis 7 zuständig ist, die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(9) 1Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach den Absätzen 1 bis 6 zuständige Behörde. 2Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 7 und § 29 Abs. 1 Nr. 5 ist das Landesverwaltungsamt zuständige Verwaltungsbehörde.
(10) Die Polizei ist neben den Abfallbehörden für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften nach § 12 Abs. 4 im öffentlichen Straßenverkehr zuständig.
§ 25 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
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für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen nach dem Standort der Anlage; |
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für eine Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG nach dem Ort, an dem der Einsammler oder Beförderer seinen Hauptsitz hat; |
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für den Vollzug der aufgrund des § 8 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen nach der Lage der Flächen, auf denen Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe aufgebracht werden sollen; |
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im Übrigen nach dem Ort, an dem die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. |
(2) Ist nach Absatz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Sache liegt; im Zweifel entscheidet darüber die nächsthöhere Behörde.
§ 26 Landesanstalt für Umwelt und Geologie
(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie nimmt neben Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 übergeordnet...