§ 11 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans
(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach überörtlichen Gesichtspunkten im Benehmen mit den Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden auf. 2Der Abfallwirtschaftsplan kann neben dem in § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG bezeichneten Planinhalt weitere Ausweisungen und Darstellungen zur Kreislaufwirtschaft und zur Abfallbeseitigung enthalten. 3Er soll insbesondere die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. 4Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallbeseitigungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. 2Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) 1Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung zuläßt. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. 3Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.
§ 12 Betretungs- und Untersuchungsrechte
(1) 1§ 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. 2Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG ist der Entsorgungsträger, der die Erkundung durchführt oder in dessen Auftrag sie erfolgt.
(2) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallentsorgungsanlagen sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen, die zur Überwachung der Anlagen erforderlich sind, zu dulden. 2Sie können für Vermögensnachteile, die durch eine nach Satz 1 zulässige Maßnahme entstehen, von den Betreibern der Anlage Ersatz in Geld verlangen.
§ 13 Veränderungssperre
(1) 1Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen oder ab Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an dürfen auf denjenigen Flächen, auf denen eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage errichtet werden soll, wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Er kann ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(3) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. 2Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder mit Beginn der Auslegung des Antrags...