§ 4 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung
(1) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84), in der jeweils geltenden Fassung der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger. 3Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 KrWG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussentscheidungen im Einzelfall treffen.
§ 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
(1) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt in einem Abfallwirtschaftskonzept die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfallenden und zu überlassenden Abfälle dar. 2Das Abfallwirtschaftskonzept ist spätestens alle sechs Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. 3Die zuständige Behörde kann nähere Anforderungen an die Form und den Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen. 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den Pflichten nach Absatz 1 befreien, wenn die gemäß § 6 zu erstellenden Abfallwirtschaftspläne zugleich die Anforderungen an ein Abfallwirtschaftskonzept des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfüllen.
(3) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt jährlich bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres eine Abfallbilanz über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg angefallenen und überlassenen Abfälle und macht Angaben zu deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Abfallwirtschaftspläne im Sinne der §§ 30 bis 32 KrWG werden vom Senat nach Anhörung der beteiligten Kreise aufgestellt.
(2) 1Länderübergreifende Verbundlösungen zur Abfallwirtschaft sind anzustreben, wenn dies dem Erreichen abfallwirtschaftlicher Ziele, insbesondere der Entsorgungssicherheit, dient. 2Die Abfallwirtschaftspläne berücksichtigen auch die Abfallmengen, die auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entsorgen sind.
(3) 1Zur Verfolgung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der Abfallwirtschaftsplanung wird der Senat ermächtigt, Festlegungen in Abfallwirtschaftsplänen über geeignete Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über Beseitigungsanlagen, derer sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn die in Satz 1 genannten Ziele und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
§ 6a Abfallvermeidungsprogramm
Die zuständige Behörde erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 33 Absatz 2 KrWG.
§ 6b Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Sicherstellung einer umweltverträglichen und ursprungsnahen Beseitigung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 48 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, durch die die Entsorgungspflichtigen verpflichtet werden, näher bestimmte gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die in der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen, den für die Beseitigung zugelassenen Anlagen innerhalb des norddeutschen Raumes anzudienen.