§ 11 Anschluss- und Benutzungspflicht
(1) 1Alle im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Grundstücke sind im Rahmen von § 17 Absatz 1 KrWG an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. 2Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden oder verkehrenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, auf denen Abfälle anfallen.
(2) Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstigen zum Gebrauch der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Schiffe und schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) sind verpflichtet, die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit sich nicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder den auf sie oder die Rechtsverordnungen gestützten Einzelentscheidungen etwas anderes ergibt.
§ 12 Benutzungsverhältnis
(1) Die auf den angeschlossenen Grundstücken, Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten anfallenden und gemäß § 17 Absatz 1 KrWG zu überlassenden Abfälle sind in den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellenden Behältern zu sammeln.
(2) Soweit die Abfälle nach § 13 Absatz 2 getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, sind die für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behälter zu benutzen.
(3) 1Die Nutzungsberechtigten haben entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusammensetzung der anfallenden Abfälle in ausreichender Zahl und Größe die dafür bestimmten Behälter anzufordern und vorzuhalten. 2Kommen sie ihrer Anforderungspflicht nicht nach, setzt der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger Art, Zahl und Größe der vorzuhaltenden Behälter fest.
§ 13 Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
(1) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Benutzungseinheiten oder Gruppen von Benutzungseinheiten die Art und Mindestgröße der zu benutzenden Behälter festzusetzen. 2Bei der Festsetzung ist von einer durchschnittlichen Abfallmenge nach Erfahrungswerten auszugehen. 3Möglichkeiten zur Benutzung von Sammelsystemen gemäß § 17 Absatz 2 KrWG sind zu berücksichtigen; eine vorübergehend verminderte Benutzung der Behälter ist außer Betracht zu lassen. 4Für den Fall, dass Behälter dauerhaft in erheblich reduziertem Maße benutzt werden oder dass Standplätze fehlen und nicht geschaffen werden können, sind Ausnahmen vorzusehen.
(2) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Nutzungsberechtigten im Rahmen von § 17 Absatz 1 KrWG zur getrennten Überlassung bestimmter Abfallarten zu verpflichten und die Einzelheiten der Sammlung und Bereitstellung zu regeln. 2Die getrennte Sammlung und die getrennte Bereitstellung können unter Berücksichtigung der Entsorgungsverhältnisse räumlich oder nach der Art der Anfallstellen begrenzt werden. 3Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 die Befugnis eingeräumt werden, die eingesammelten Abfälle an die Nutzungsberechtigten zurückzugeben oder die nachträgliche Sortierung auf deren Kosten durchzuführen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung und Behandlung der Behälter, insbesondere wann, an welchem Ort und in welcher Weise diese zur Abholung bereitzustellen sind, zu regeln.
(4) Der Senat kann die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 14 Benutzungsgebühren
(1) Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sind auch die Kosten
1. |
der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und Abfallverwertung, |
2. |
der Erfassung von zu verwertenden Abfällen, |
3. |
der Planung und Untersuchung für künftige Abfallentsorgungsanlagen, |
4. |
der Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge während des laufenden Betriebes von Abfallentsorgungsanlagen, |
5. |
der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere für laufende Sanierungsausgaben wie auch die weitere Auffüllung der Rückstellungen bis zur Höhe der jeweils bekannten Nachsorgeverpflichtungen, |
6. |
der Entsorgung rechtswidrig auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes gelagerter oder abgelagerter Abfälle soweit der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann und es sich um Abfälle handelt, die nach Art und Menge typischer Weise in privaten Haushaltungen anfallen, und |
7. |
der Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes sowie der Entsorgung der Papierkorbabfälle mit 80 vom Hundert der verursachten Kosten |
zu berücksichtigen.
(2) Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und zur Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten entstehen.
(3) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kost...