Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung
(1) 1Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,
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den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), |
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angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung), |
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nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung), |
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nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung). |
2Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1.3Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und des Klimas [Bis 31.12.2020: und der Umwelt].
(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.
(3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
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das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen, |
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die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen, |
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die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen, |
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die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen, |
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die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen. |
Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) 1Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. 2Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,
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bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind, |
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Dritte zu einer Handhabung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen. |
(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.