§ 10 Besondere Pflichten
(1) 1Die Verpflichteten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. 2Für diese Pflichten gilt § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG entsprechend. 3Das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 4Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. 5Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
(2) 1Die Verpflichteten nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz haben die ihnen bekannt gewordenen oder von ihnen verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz benötigt. 3§ 40 Abs. 4 KrW-/AbfG gilt entsprechend.
§ 11 Geowissenschaftliche Landesaufnahme
1Für Zwecke der geowissenschaftlichen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. 2Die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorhandene Daten über den Zustand der Erdkruste (geowissenschaftliche Daten) der zuständigen Behörde anzuzeigen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die zuständige Behörde ist befugt, den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Umfang der Anzeige und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.
§ 12 Aufgaben
(1) 1Die zuständige Behörde hat
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darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I. S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2459), des Bundes-Bodenschutzgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen und dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung), |
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von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), |
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von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen). |
2Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. 3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 2Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind
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der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, |
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Gesamtrechtsnachfolger oder derjenige, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hat, |
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derjenige, der aus handelsrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem oder sonstigem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat sowie Verfügungsbefugte und Verfügungsberechtigte über das Eigentum des Volkes. |
3Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist. 4Sie kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.
(3) 1Können die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. 2Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. 3Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 12a Kosten
(1) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können dem auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. 2Die Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3 trägt der Verpflichtete. 3Sofern bundesrechtlich nicht anders geregelt, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. 4Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, sowie Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grund...