§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft
(1) 1Abfallwirtschaft in Sachsen hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). 2Nicht vermeidbare Abfälle sind so weit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung). 3Nicht verwertbare Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Abfallbeseitigung).
(2) 1Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. 2Dies gilt in besonderem Maße für jeden, der Dienstleistungen erbringt oder Erzeugnisse herstellt oder in Verkehr bringt.
(3) 1Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft beizutragen. 2Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen, Baumaßnahmen und im Beschaffungswesen zu beachten. 3Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. 4Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. 5Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. 6§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(4) Empfänger von Fördermitteln des Freistaates Sachsen, die für Maßnahmen mit abfallwirtschaftlichem Bezug gewährt werden, sind zur vorbildhaften Einhaltung der Ziele der Abfallwirtschaft zu verpflichten.
§ 2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es bei wesentlichen Änderungen oder spätestens alle fünf Jahre fort. 2Darin sind insbesondere darzustellen:
1. |
Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung, |
2. |
die Maßnahmen der Abfallvermeidung, |
3. |
die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung. |
3Die Abfallwirtschaftskonzepte sind in ihrem Maßnahmenteil durch Satzung für verbindlich zu erklären; sofern ein Abfallverband gebildet wurde, stimmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte miteinander ab.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 1. April jeweils für das vorhergehende Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der Abfallvermeidungsmaßnahmen. 2Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.
(3) 1Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.
(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beraten die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 2Sie bestellen hierzu Fachkräfte.
(5) Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch dürfen, soweit sie nach § 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG zu verwerten sind, nicht auf Deponien abgelagert werden.
§ 3 Entsorgungspflicht
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 4 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. 2In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. 3Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer besonderen Behandlung bedürfen.
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. 2Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.
(4) Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.
(5) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können verlangen, dass ihnen Eigentum und sonstige Rechte an ortsfesten Abfalle...