(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 31. Dezember 2023 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.

Die Mitgliedstaaten können es gestatten, dass Abfälle mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit, die den einschlägigen europäischen oder jedweden gleichwertigen nationalen Normen für kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen entsprechen, gemeinsam mit Bioabfällen gesammelt werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um:

 

a)

das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen so zu fördern, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt,

 

b)

die Eigenkompostierung zu fördern,

 

c)

die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien zu fördern.

 

(3) Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsgremien bis zum 31. Dezember 2018, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Normen für Bioabfälle, die biologischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.

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