(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle im Einklang mit Artikel 4 und 13 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet werden.

 

(2) Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 2 gestatten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a)

Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 4 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.

 

b)

Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.

 

c)

Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.

 

d)

Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.

Die Mitgliedstaaten prüfen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Absatz regelmäßig und tragen dabei den bewährten Verfahren der getrennten Abfallsammlung und anderen Entwicklungen der Abfallbewirtschaftung Rechnung.

 

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht verbrannt werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Verbrennung gemäß Artikel 4 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

 

(5) Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um vor oder während der Verwertung gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus gefährlichen Abfällen zu entfernen um sie anschließend im Einklang mit Artikel 4 und 13 zu behandeln.

 

(6) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels in Bezug auf Siedlungs- und Bioabfälle vor und geben darin auch an, für welche Materialien und ihn welchen geografischen Gebieten eine getrennte Sammlung erfolgt und welche Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 3 bestehen.

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