§ 12 (weggefallen)
§ 13 Andienungsstellen für gefährliche Abfälle
(1) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine oder mehrere Andienungsstellen für gefährliche Abfälle (Andienungsstellen) zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle durchführen, und das Andienungsverfahren zu regeln.
(2) 1Die Verordnung nach Absatz 1 kann auch ein Unternehmen einer Rechtsform des Privatrechts bestimmen, das mit den Aufgaben der Andienungsstellen beauftragt werden kann, wenn das Unternehmen
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durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation, Fach- und Sachkunde des Personals sowie durch Zuverlässigkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und |
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dem Land Sachsen-Anhalt durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat. |
2Im Falle des Absatzes 2 sind die Aufgaben der Andienungsstellen dauerhaft getrennt vom sonstigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu erledigen.
(3) 1Mit der Verordnung nach Absatz 1 können den Andienungsstellen bei der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen hoheitliche Aufgaben übertragen werden. 2Dabei kann es sich insbesondere handeln um
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Aufgaben nach § 14 sowie solche im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes und |
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die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen. |
(4) Die Andienungsstellen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
§ 14 Andienung und Zuweisung von gefährlichen Abfällen
(1) 1In der Verordnung nach § 13 Abs. 1 ist die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen durch Andienungsstellen zu regeln. 2Durch diese Verordnung kann insbesondere bestimmt werden,
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dass alle gefährlichen Abfälle, die im Land Sachsen-Anhalt erzeugt und von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen worden sind oder die im Land Sachsen-Anhalt behandelt, gelagert, verwertet oder abgelagert werden sollen, den Andienungsstellen von Erzeugern oder Besitzern der Abfälle anzudienen sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung erforderlich ist; |
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dass für Abfälle, die bei Erzeugern oder Besitzern nur in kleineren Mengen anfallen, die Andienungspflicht auf diejenigen übergeht, die die Abfälle einsammeln und befördern; |
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dass gefährliche Abfälle, die in einer in Sachsen-Anhalt gelegenen betriebseigenen Entsorgungsanlage von Andienungspflichtigen entsorgt werden oder deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Andienungsstellen nicht bedarf, durch die oberste Abfallbehörde allgemein oder im Einzelfall von der Andienungspflicht ausgenommen werden können; |
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dass die Andienungsstellen die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuweisen haben, wobei bei der Zuweisung der von Andienungspflichtigen zu erbringende Nachweis einer annahmebereiten Entsorgungsanlage zu berücksichtigen ist; |
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dass Zuweisungen nach Nummer 4 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Abfallwirtschaftsplanung des Landes, des Grundsatzes der erzeugernahen Entsorgung sowie der ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik und der ökonomischen Interessen der Abfallbesitzerinnen oder der Abfallbesitzer vorzunehmen sind, wobei eine vorrangige Zuweisung von Abfällen in Anlagen, die im Land Sachsen-Anhalt gelegen sind, nicht zwingend vorgegeben ist; |
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dass die Andienungspflichtigen die angedienten Abfälle der zugewiesenen Entsorgungsanlage zuzuführen haben; |
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dass die Andienungsstellen den Andienungspflichtigen aufgeben können, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind und |
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dass Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet sind, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen. |
(2) 1Ist die Zuweisung in eine Entsorgungsanlage durch die Andienungsstelle im Sinne des § 13 erforderlich, so gilt diese in der Regel als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen versagt wird. 2Sie ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Andienungsstellen sind befugt, andienungspflichtigen Abfällen auf Kosten von Andienungspflichtigen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zu deren Beurteilung von Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
§ 15 Kostenerhebung
(1) 1Die Andienungsstellen erheben von Andienungspflichtigen für die ihnen entstehenden Aufwendungen Gebühren und den Ersatz von Auslagen. 2In einer Verordnung nach Absatz 2 kann vorgesehen werden, dass die Andienungsstellen Gebühren und Auslagen auch für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 3Das Aufk...