§ 30 Abfallbehörden, technische Fachbehörden
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.
§ 31 Aufgaben der Abfallbehörden
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Abfallbehörden, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstige abfallrechtliche Vorschriften zu vollziehen und ergänzende Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr zu treffen. 2Bei den unteren Abfallbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 32 Sachliche Zuständigkeit
(1) 1Die unteren Abfallbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. 3Die oberen Abfallbehörden und die oberste Abfallbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Abfallbehörden aus. 4Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde und auf deren Kosten tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.
(2) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig.
(3) 1Werden Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt, obliegen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften der zuständigen Abfallbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Bergbehörde handelt. 2Bei der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen obliegen die in Satz 1 genannten Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Bergbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Behörde handelt.
§ 33 Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ihren Standort oder Einsatzort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird. 2Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle anfallen.
(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.