§ 20 Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen
(1) 1Das Erkunden geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich nach § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Entstehen bei diesen Maßnahmen den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 3Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Bedienstete oder Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. 4Das Land kann von denjenigen Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen, die für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage stellen.
(2) 1Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, bei Erkundungen durch Bedienstete oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde, festgesetzt. 2Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage erweitert oder wesentlich geändert werden soll.
§ 21 Veränderungssperre
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(3) 1Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die zuständige Behörde für die von dem Plan betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 22 Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 23 Genehmigung und Überwachung von Deponien
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Bei abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren soll die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen die für das geplante Vorhaben erheblichen Fragen erörtern (Antragskonferenz). 2Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. 3Zur Vorbereitung der Erörterung kann die zuständige Behörde die erforderlichen. 4Unterlagen auch Dritten zur Stellungnahme übersenden.
(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen
1. |
nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. 1 S. 973, 1017), und |
2. |
nach § 13 Abs. 5 Satz 2 der Deponieverordnung zu treffen. |
§ 24 Kosten für Genehmigung und Überwachung
1Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen, trägt der Antragsteller. 2Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. 3Dies gilt auch für die Kosten von beauftragten Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 25 Eigenüberwachung
(1) Die Betreiber von Deponien haben sach- und fachkundiges, zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.
(2) 1Der Betreiber hat den Zustand und den Be...