§ 16 Abfallwirtschaftspläne
(1) bis (2 (weggefallen)
(3) 1Die Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben des der §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erstellen und bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. 2Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(4) 1Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Beseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind sowie benachbarte Länder nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. 2Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. 3Innerhalb der Frist vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.
(5) 1Die in den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dargestellten Maßnahmen sind im Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen, soweit sie dies verlangen und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. 2Auf Antrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird der Abfallwirtschaftsplan fortgeschrieben, sofern das Abfallwirtschaftskonzept dies erforderlich macht oder konkrete Entscheidungen über Abfallwirtschaftsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies erfordern.
(6) Die Abfallwirtschaftspläne sind gemäß § 32 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu veröffentlichen.
§ 17 Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) 1Die zuständige Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichten für verbindlich zu erklären. 2Die zuständige Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen Landesbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen. 3Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. 4Die zuständige Abfallbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
(2) 1Die Verordnung nach Absatz 1 kann geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die Abfallbehörde, welche die Verordnung erlässt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. 3Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 4Geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete im Sinne von Satz 1 sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben.
§§ 18 bis 19 (weggefallen)