§ 40 (weggefallen)
§ 41 Behörden
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) 1Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).
(3) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.
§ 42 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
(3) (weggefallen)
(4) Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(5a) 1Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verordnung
1. |
Aufgaben nach der Klärschlammverordnung sowie |
als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Anwendung des § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) gelten die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 6 LwKG.
(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen und Aufgaben nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.
§ 43 Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. 2Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. 4Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet.
(2) 1Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. 2Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.
(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.
§ 44 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
(1) 1Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Abfall-, Wasser-, Boden- oder Klärschlammuntersuchungen, einschließlich der fachlichen Betreuung der Abnehmer von Klärschlamm, im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das...