§ 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesabfallrechts einschließlich der Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig zur Bekämpfung von Vermüllung und der illegalen Abfallentsorgung in Anlagen. 4Bei Verstößen gegen das Abfallrecht oder gegen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen können der Name der natürlichen und juristischen Person, die Anschrift und die Art des Verstoßes zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung verarbeitet werden. 5Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden.
(2) 1In einer Pilotphase kann zum Zwecke der Bekämpfung der Vermüllung auf bestimmten Flächen im Sinne des Satzes 2, auf denen wiederholt vorschriftswidrig entsorgte kompakte Abfallallablagerungen von mehr als einem Kubikmeter festgestellt wurden, zeitweise eine unverdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden. 2Bestimmte Flächen im Sinne des Satzes 1 sind Zufahrten und Einmündungsbereiche von Bundes- und Landesstraßen zu nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Forststraßen und Waldwegen in der Nähe von Autobahnabfahrten oder vergleichbaren Verkehrsknotenpunkten. 3Dabei dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Videoüberwachung nach Satz 1 durchführen zu können. 4Die Videoaufzeichnungen sind spätestens 72 Stunden nach der Datenerhebung zu löschen. 5Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden. 6Über die Maßnahme entscheidet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters der zuständigen Behörde. 7Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht, der Angaben enthält über
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Ort und Dauer der Maßnahmen und |
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die hierfür jeweils zugrunde liegenden Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen. |
Die Pilotphase beginnt am 1. Januar 2025 und endet drei Jahre nach dem Beginn.
(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 41 Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation [Bis 30.06.2024: Veröffentlichung von Informationen]
(1) 1Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. 2Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. 3§ 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) 1Die für Bodenschutz zuständigen Behörden sind befugt, Informationen zu festgestellten Altlasten zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte Altlasten gilt als im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls liegend. 3Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene zu informieren, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. 4Zu den Informationen über festgestellte Altlasten gehört auch die Lage des betroffenen Grundstücks. 5Namen, Adressen und Kontaktdaten Betroffener dürfen nicht veröffentlicht werden. 6Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Sätze 1, 2 und 4 eingeschränkt.
(4) 1Zur Kommunikation und Datenbereitstellung sollen elektronische Medien genutzt werden. 2Zum Zwecke...