Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags kann zunächst in der Person des Verwalters liegen. Sie ist gerechtfertigt, wenn

  • gegen ihn Haftbefehl in der Zwangsvollstreckung ergangen ist[1];
  • er über kein pfändbares Vermögen verfügt[2];
  • über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird[3];
  • er falsche oder bagatellisierende Antworten auf Fragen der Wohnungseigentümer nach getilgten Vorstrafen gegeben hat[4];
  • er wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft ist, die Vorstrafe noch nicht getilgt ist und aus dem Delikt auf eine Gefährdung des Verwaltungsvermögens geschlossen werden kann[5];
  • er als Makler Kaufverträge über Sondereigentumseinheiten in von ihm verwalteten Gemeinschaften nachweist oder vermittelt und seine Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erforderlich ist.[6]

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