(1) 1Die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung entweder für einzelne Gemeinden oder nach Gemeindegrößenklassen oder nach Gemeinden mit unterschiedlichen Mietenstufen bestimmt. 2Bei Gemeindegrößenklassen kann bestimmt werden, dass Gemeinden mit einem wesentlich abweichenden Mietniveau der ihrem Mietniveau entsprechenden Größenklasse zugeordnet werden. 3Bei der Festsetzung sind unterschiedliche Ausstattungsstufen, Größen- und Baualtersklassen zu berücksichtigen. 4Für die Zuordnung von Wohnungen zu einer Baualtersklasse ist das Jahr der Bezugsfertigkeit zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Höchstbeträge ist vom üblichen Entgelt für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Ausstattung und Größe ohne Betriebskosten auszugehen.
(3) Weisen Leistungspflichtige nach, dass der nach Abs. 1 bestimmte Höchstbetrag in ihrem Fall wegen der einfachen Lage ihrer Wohnung höher ist als das bei der Neuvermietung ortsüblich erzielbare Entgelt für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum, hat die zuständige Stelle dieses Entgelt als Höchstbetrag zugrunde zu legen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen