(1) 1Die Ausgleichszahlung wird auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem nach § 9 festgesetzten Höchstbetrag beschränkt. 2Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Beginn der Leistungspflicht. 3Soweit Wohnungen in einem Gebiet nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes freigestellt werden und dadurch eine zusätzliche Beschränkung der Höchstbeträge vorgesehen ist, sind mit Beginn des Monats, der auf die Freistellung von den Belegungsbindungen folgt, für die Beschränkung der Ausgleichszahlung die dann geltenden Höchstbeträge der aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung maßgebend.

 

(2) 1Die Beschränkung unterbleibt bei Festsetzungen nach § 7 Abs. 2 sowie in den Fällen, in denen die zuständige Stelle im Zeitpunkt der Festsetzung nicht über die zur Beschränkung notwendigen Angaben verfügt. 2In diesen Fällen wird die Ausgleichszahlung auf Antrag ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats beschränkt.

 

(3) 1Als zulässiges Entgelt gilt das tatsächlich gezahlte Entgelt ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge mit Ausnahme der Zuschläge nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), bei selbstnutzenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten das preisrechtlich zulässige Entgelt. 2Haben Mieterinnen oder Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet oder Geldleistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes erbracht, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Betrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. 3Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel sowie die zum Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft aufgewendeten Beträge.

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