(1) § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen findet auch Anwendung auf Erbbauberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und auf künftige Erwerberinnen und Erwerber, auf die der Besitz übergegangen ist, wenn der für den alsbaldigen Übergang des rechtlichen Eigentums notwendige Antrag beim Grundbuchamt gestellt ist (wirtschaftliches Eigentum).

 

(2) Ausgleichszahlungen sind auch nicht zu leisten für von Eigentümerinnen und Eigentümern selbst genutzte Wohnungen,

 

1.

die sich in einem früheren Eigenheim oder in einer früheren Eigensiedlung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes befinden und die ihre Eigenschaft als Eigenheim oder Eigensiedlung durch die Schaffung von wenigstens einer neuen Wohnung verloren haben;

 

2.

soweit der auf die Wohnung entfallende Anteil an einem Förderdarlehen oder -zuschuß zurückgezahlt oder wenn auf den gewährten anteiligen Aufwendungszuschuß verzichtet worden ist.

 

(3) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen steht die Ausübung von Besetzungs- oder Benennungsrechten nach § 4 und § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes einer Wohnberechtigungsbescheinigung gleich.

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