(1) 1Zuständige Stelle im Sinne des § 11 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. 2Besteht für Wohnraum ein Benennungsrecht zugunsten einer anderen Gemeinde, ist abweichend von Satz 1 die Gemeinde zuständige Stelle, die das Benennungsrecht ausübt. 3Die Landesregierung kann eine andere Zuständigkeit begründen, soweit es sich um Wohnungen handelt, die allein oder überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind.
(2) 1Für die Vollstreckung von Leistungsbescheiden, mit denen Ausgleichszahlungen für die von der Deutschen Bundespost mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen festgesetzt werden, sind die Finanzämter zuständig, in deren Bezirk sich die ausgleichspflichtige Wohnung befindet. 2Dem Finanzamt ist ein Kostenbeitrag von zehn vom Hundert des beizutreibenden Betrages zu zahlen, mindestens jedoch 25 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen wurde. 3Ein Kostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. 4Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
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