(1) Ausgleichszahlungen nach § 1 fließen abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vorbehaltlich der Regelung des Abs. 5 der zuständigen Gemeinde im Sinne des § 13 zu.

 

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der ihr aus dem Vollzug des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen sowie dieses Gesetzes entsteht, einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 vom Hundert des jährlichen Aufkommens der Ausgleichszahlungen einzubehalten.

 

(3) 1Das verbleibende Aufkommen eines Haushaltsjahres ist innerhalb der folgenden zwei Haushaltsjahre zusätzlich für Maßnahmen zu verwenden, durch die die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen unmittelbar verbessert wird. 2Die fristgemäße Verwendung setzt mindestens voraus, dass die Mittel durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrates zugunsten eines bestimmten Vorhabens gebunden sind. 3Für den Fall, dass dieses Vorhaben nicht verwirklicht werden sollte, können die Mittel gleichzeitig auch zugunsten eines weiteren Vorhabens gebunden werden. 4Gemeinden können eine gemeinsame Mittelverwendung vereinbaren und dabei ein gemeinsames Objekt bauen oder fördern oder nacheinander in jeder der beteiligten Gemeinden das gemeinsame Aufkommen für den Bau von Wohnungen im Sinne von Satz 1 verwenden. 5Wird das Aufkommen nicht gemäß Satz 1 verwendet, ist es an das Land abzuführen. 6Das Land setzt diese Mittel für Maßnahmen nach Satz 1 ein.

 

(4) Werden aus dem Aufkommen Darlehen vergeben, sind Zinsen und Tilgung nach Abs. 3 zu verwenden, solange die Gemeinde zur Erhebung der Ausgleichszahlungen nach § 1 verpflichtet ist.

 

(5) Die Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht für Wohnungen im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen.

[1] [s.a. Art. 2 d. Änderungsgesetzes v. 6.5.2005 (GVBl. I S. 304): Die Änderungen des § 12 Abs. 3 gelten auch für das Aufkommen aus vorhergehenden Leistungszeiträumen, soweit es noch nicht verwendet oder zugunsten eines bestimmten Vorhabens gebunden worden ist.].

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